FG Hamburg, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 1 K 56/07
DRsp Nr. 2009/4872
Gewerbliche Prägung bei einer GmbH & Co. GbR
1. Eine 'GmbH & Co. GbR mbH' kann die Voraussetzungen an eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2EStG nicht erfüllen, wenn neben der oder den persönlich haftenden Kapitalgesellschaften auch nur eine natürliche Person Gesellschafter der GbR ist.2. Dies gilt seit Änderung der Rechtsprechung durch das BGH-Urteil vom 27.09.1999 - II ZR 371/98 - auch, wenn mit sämtlichen Geschäftspartnern der GbR zivilrechtlich wirksam schriftliche individualvertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, nach denen die rechtsgeschäftliche Haftung aller natürlichen Personen, die GbR-Gesellschafter sind, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.3. Für § 15 Abs. 3 Nr. 2EStG ist das gesetzliche Leitbild des persönlich haftenden Gesellschafters nach BGB und HGB maßgebend, wonach dieser als OHG- oder BGB -Gesellschafter oder KG-Komplementär für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich und unbeschränkt haftet. An diesem gesellschaftsrechtlichen Status des Gesellschafters ändert sich durch individualvertragliche Abreden über Haftungsbeschränkungen mit Gesellschaftsgläubigern nichts.