Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach § 34 Abs. 1 EStG (1998) tarifbegünstigt ist.
Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter der Fa. A B C KG (künftig: AA). Der Kläger zu 1 ist außerdem, wie die Klägerin zu 8, Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen ehemaligen Gesellschafterin D. Am 30.12.1998 waren außer den Klägern zu 1-7 und Frau D noch E G und F G Gesellschafter der AA.
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