Streitig ist, ob im Zusammenhang mit einer Erpressung stehende Aufwendungen der Kläger als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung vom 15. März 2012 machten sie außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 16.629,- € geltend. Diese setzten sich aus Kurkosten, Fahrtkosten und Kurtaxen abzüglich erhaltener Erstattungen in Höhe von insgesamt 2.122,- € zusammen. Des Weiteren machten sie Kosten für ein Hörgerät in Höhe von 52,- € und Aufwendungen in einem "Ermittlungsverfahren wegen Erpressung" in Höhe von 13.914,- €, Sollzinsen in Höhe von 51,- € und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erpressung in Höhe von 490,- € als außergewöhnliche Belastungen geltend.
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