FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.07.2008
11 K 1298/03 B
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 2; GrEStG § 23 Abs. 6 S. 1; StEntlG 1999/2000/2002;

Grunderwerbsteuerliche Bemessung eines im August 1998 erfolgten Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach dem im Erwerbszeitpunkt noch nicht geltenden § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 11 K 1298/03 B

DRsp Nr. 2009/1473

Grunderwerbsteuerliche Bemessung eines im August 1998 erfolgten Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach dem im Erwerbszeitpunkt noch nicht geltenden § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

Wird das gesamte Vermögen einer GbR, welche zuvor ein unbebautes Grundstück von ihrem zu 95 % beteiligten Gesellschafter, einer AG, unter Übernahme von Verpflichtungen hinsichtlich der Erschließung und Bebauung erworben hatte, im August 1998 auf einen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR übertragen und tritt auch die - zu 99 % anteils- und beteiligungsidentische - GbR in die Verpflichtungen des Grundstückskaufvertrages ein, steht der nur fünf Tage danach mit der AG abgeschlossene Generalunternehmervertrag in untrennbarem Zusammenhang mit der im Rahmen der wirtschaftlichen Verschmelzung erfolgten Abtretung. Der daraus folgende Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage bemisst sich auch für den im August 1998 erfolgten Erwerb in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG in der ab 31.3.1999 geltenden Fassung nach dem sich aus § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG ergebenden Grundbesitzwert (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.7.2008, 11 K 1297/03 B, Az. des Revisionsverfahrens: II R 48/08).

Abweichend von dem Bescheid vom 19. Mai 2005 wird die Grunderwerbsteuer auf ... DM (= ...EUR) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.