Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerügte Verfahrensverstoß einer Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO liegt vor.
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