Nach § 581 BGB können Unternehmen als Sach- und Rechtsgesamtheiten mit dem immateriellen Wert gepachtet werden. Folge: Bei einer Praxispacht sind die entgeltliche Überlassung der Praxis und des -werts einheitlich als pachtvertragliche Regelungen zu beurteilen. Die Annahme, daß ein Pachtvertrag allein in bezug auf den Praxiswert pachtfremde Elemente enthält, ist ausgeschlossen.
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