BFH - Urteil vom 26.01.2011
VIII R 29/08
Normen:
§ 18 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 1997; § 18 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 1997; § 18 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 1997; § 18 Abs 1 Nr 3 EStG 1997; § 56 InsO;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3735/05

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.12.2010 VIII R 50/09Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter MitarbeiterAbgrenzung von zulässiger Mitarbeiterbeschäftigung und gebotener höchstpersönlicher Berufsausübung des Insolvenzverwalters

BFH, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen VIII R 29/08

DRsp Nr. 2011/11994

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.12.2010 VIII R 50/09Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter MitarbeiterAbgrenzung von zulässiger Mitarbeiterbeschäftigung und gebotener höchstpersönlicher Berufsausübung des Insolvenzverwalters

1. NV: Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen. 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt; insoweit sind § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie).

Normenkette:

§ 18 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 1997; § 18 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 1997; § 18 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 1997; § 18 Abs 1 Nr 3 EStG 1997; § 56 InsO;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zuordnung der Insolvenzverwaltertätigkeit des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder denjenigen aus selbständiger Arbeit.