Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.
Er war bei der C.-E. Energietechnik (nachfolgend:C1), einer Tochtergesellschaft der C. C. AG (nachfolgend: C2) beschäftigt. Er schloss am 05.02.2001 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit der C1 ab, in dem vereinbart wurde, dass am 01.04.2001 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnt, welches am 31.05.2006 ohne Kündigung endet. Im September oder Oktober 2001 ging das Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf die C.-E. Service GmbH (nachfolgend: C3) über, bei der es sich ebenfalls um eine Tochtergesellschaft der C2 handelt.
Der Beklagte zu 1. war von 1999 bis Oktober 2001 Geschäftsführer der C1. Der Beklagte zu 2. war bis zum Jahreswechsel 2002/2003 Mitglied des Vorstandes der C2. Der Beklagte zu 3. war und ist der Konzernbetriebsratsvorsitzende.
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