Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit dem 02.08.2004 bei der Fa. Z Erdbau/Abbruch/Umwelttechnik, Inhaber: Karlheinz Z , beschäftigt. Am 01.03.2006 wurde über das Vermögen des Firmeninhabers ein Insolvenzverfahren eröffnet, das bislang noch nicht abgeschlossen ist. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte zu 2) bestellt.
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