Die Parteien streiten über von der Klägerin geltend gemachte Vergütungs- und Spesenansprüche für die Monate November und Dezember 2003 sowie um Annahmeverzugslohn für die Monate Januar und Februar 2004 infolge der Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Die am 01. Juli 1951 geborene, getrennt lebende und noch einem von insgesamt acht Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist mit Wirkung vom 01. Juli 1996 in den Betrieb eines Herrn S. - Kurierdienst - als Kurierfahrerin eingetreten.
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