I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 2001 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war mit 25 000 DM am Stammkapital der X-GmbH (künftig: GmbH) beteiligt. Die Kläger hatten der GmbH mit Vertrag vom 31. Mai 1994 ein Darlehen in Höhe von 150 000 DM gewährt. Auf den Antrag vom 12. April 2001 wurde die GmbH am 16. Juli 2001 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Das Darlehen valutierte zu diesem Zeitpunkt noch mit 78 286,86 DM.
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