Der Kläger und die vormalige Beklagte zu 2) streiten im Berufungsverfahren (nur noch) darüber, ob das zur Gemeinschuldnerin bestehende Arbeitsverhältnis auf die Berufungsklägerin übergegangen ist.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der 52-jährige verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger gegen zwei Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses vom 14.05.2003 und 27.05.2003 gewendet und darüber hinaus die Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses mit den Betriebsübernehmern geltend gemacht.
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