I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren neben zwei weiteren Personen zu je 1/4 (jeweils 5.000 DM) am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Die Klägerin war in der GmbH als Geschäftsführerin tätig und erhielt dafür monatlich 2.500 DM. Der Kläger war nur gelegentlich für die GmbH tätig.
1981 geriet die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten. Die Kläger übernahmen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe von 351.521,93 DM. Außerdem tätigten sie Zahlungen für Rechnung der GmbH, die sie ihr alsdann darlehensweise zur Verfügung stellten.
Am 24. September 1982 wurde gleichwohl Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt, der aber mangels Masse abgelehnt wurde. Die Kläger verloren die der GmbH zur Verfügung gestellten Gelder und wurden aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Zur Ablösung der Verbindlichkeiten nahmen die Kläger ein Darlehen auf. Das Darlehen sollte über eine Lebensversicherung getilgt werden.
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