I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2. (Klägerin zu 2.) --Frau K.-- war an einer Niederlassung der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) --einer Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: GmbH)-- als atypisch stille Gesellschafterin mit einem Anteil von 30 % beteiligt. Frau K. war zugleich mit einer Beteiligung von 50 % Gesellschafterin einer (nicht gewerblichen) GbR, die das ihr gehörende Grundstück (Büroräume) an die GmbH (bzw. an die GmbH & Still) vermietete. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erfasste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) 50 % des aus der Grundstücksvermietung erzielten Verlusts im Rahmen der geänderten Gewinnfeststellungen 1994 und 1995 (Streitjahre) für die GmbH & Still als Sonderbetriebsausgaben von Frau K. Zugleich kürzte das FA im Streitjahr 1994 den Betriebsausgabenabzug für die im Zusammenhang mit einer Einweihungsfeier entstandenen Aufwendungen unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) um 20 % der Kosten.
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