Streitig ist die Anwendung der Tarifbegünstigung gemäß § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) auf gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 4 Abs. 4 Umwandlungsteuergesetz 1995 (UmwStG).
Der Kläger ist Kommanditist der H GmbH & Co. KG (KG), die im Wege einer formwechselnden Umwandlung zum 31. Dezember 1996 aus dem bislang in der Rechtsform einer GmbH geführten Unternehmen entstanden ist.
Mit Feststellungsbescheid vom 24. November 1997 stellte der Beklagte den auf den Kläger entfallenden Gewinnanteil auf __ DM fest und versagte diesbezüglich die Anwendung der Tarifbegrenzung des § 32c EStG a.F.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.
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