Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um "Prozessbeschäftigung".
Der 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Musikschullehrer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 1.716,34 Euro beschäftigt. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einem Schwerbehinderten gleichgestellt.
Im III. Quartal 2002 ließ die Beklagte alle Bereiche ihrer Verwaltung durch die Unternehmensberatung ... überprüfen. Diese ermittelte für die seitens der Beklagten betriebene Musikschule einen Kostendeckungsgrad von lediglich 30 %, dessen Ursache die Unternehmensberatung in der Beschäftigung von seinerzeit 36 fest angestellten Lehrkräften (neben Honorarkräften) sah.
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