1. Vorab
Die UG wird als besondere Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung steuerlich nicht anders behandelt als diese.
2. Körperschaftsteuer
Der Gewinn
der UG unterliegt einem einheitlichen Steuersatz von 15 %. Er wird nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung einiger
Besonderheiten des
a. Beginn und Ende der Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist bereits die Vorgesellschaft vor Eintragung der UG in das Handelsregister. Spiegelbildlich endet die Steuerpflicht nicht bereits mit Löschung der Gesellschaft, sondern ggf. erst mit der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit.
b. Verdeckte Gewinnausschüttung und andere steuerrechtliche Besonderheiten
Die Besteuerung der UG kann zahlreiche Zweifelsfragen z.B. zu den Themen "Organschaft", "Mantelkauf", "Gesellschafterfremdfinanzierung" und "verdeckte Gewinnausschüttung" aufwerfen. Im Zweifel ist hierzu die steuerrechtliche Kommentierung hinzuzuziehen.
Zur verdeckten Gewinnausschüttung als Erstinformation das Folgende:
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