Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG durch aus dem EK 04 bewirkte Ausschüttung; Bindung eines vEK-Bescheids für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG und für § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; Entstehung eines insolvenzbedingten Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG; Fortführung einer Untätigkeitsklage nach Einspruchsentscheidung
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 2 K 187/03
DRsp Nr. 2007/13355
Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17EStG durch aus dem EK 04 bewirkte Ausschüttung; Bindung eines vEK-Bescheids für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17EStG und für § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; Entstehung eines insolvenzbedingten Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4EStG; Fortführung einer Untätigkeitsklage nach Einspruchsentscheidung
1. Verdeckte Gewinnausschüttungen einer Körperschaft, die in den Vorjahren als aus dem EK 04 entnommen gelten, mindern die Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG nachträglich (Anschluss an BFH, Urteil v. 19.7.1994, VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl 1995 II S. 362).2. Liegt ein vEK-Bescheid gem. § 47KStG vor, ist dieser für das Veranlagungsfinanzamt im Rahmen der Berechnung des gewerblichen Veräußerungsverlustes nach § 17EStG ebenso bindend wie im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wo es um die fehlende Steuerbarkeit von Ausschüttungen aus dem EK 04 der Körperschaft als Kapitaleinkünfte geht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" abrufen.
Testen Sie "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.