(Urkundseingang)
Erbvertrag
I. Vorbemerkungen
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II. Verfügungen von Todes wegen
1. Aufhebung bzw. Widerruf früherer Verfügungen von Todes wegen
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2. Erbeinsetzung
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.
Als Erben des Zuletztversterbenden von uns - jedoch nicht als Nacherben - und für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben, bestimmen wir als Erben eines jeden von uns unsere gemeinsamen Kinder ..., ... und ... zu gleichen Teilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Ersatzerben sind für jeden Erben dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sollte ein Kind ohne Abkömmlinge versterben, tritt Anwachsung unter den verbleibenden Erben ein.
3. Ausschluss des Anfechtungsrechts
Vorstehende Verfügungen gelten unabhängig davon, ob und welche pflichtteilsberechtigten Personen beim jeweiligen Erbfall vorhanden sind.
Ferner verzichten auch wir auf das Recht zur Anfechtung des Erbvertrags. Dies gilt auch für den Fall der Wiederheirat und des Hinzutretens weiterer Pflichtteilsberechtigter.
4. Bindung
Die Verfügungen unter Ziff. 2 treffen wir erbvertragsmäßig bindend. Der Längerlebende von uns hat jedoch das Recht, die getroffene Schlusserbeinsetzung beliebig zu ändern, jedoch nur im Rahmen der gemeinschaftlichen Abkömmlinge. Ferner ist der Längerlebende berechtigt, über den Hausrat und seine persönlichen Gegenstände frei zu verfügen.
III. Schlussbestimmungen
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