Streitig ist, ob Zahlungen aufgrund der Inhaftungnahme der Klägerin gem. § 69 AO als Gesellschafter-Geschäftsführerin der G GmbH (im folgenden: GmbH) zur Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG führen und somit ein verbleibender Verlustabzug auf den 31.12.1993 festzustellen ist.
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