Nicht abziehbare Zuwendungen durch Zuwendungen an Kinder (§ 12 Nr. 2 EStG)
BFH, Urteil vom 12.02.1992 - Aktenzeichen X R 121/88
DRsp Nr. 1996/11369
Nicht abziehbare Zuwendungen durch Zuwendungen an Kinder (§ 12 Nr. 2 EStG)
»Verpflichtet sich ein Steuerpflichtiger in einem notariellen Vertrag, seinen Kindern Geldbeträge zuzuwenden, die sie dem Vater sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben, sind die "Zinsen" bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht abziehbare Zuwendungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG (Anschluß an BFH-Urteil vom 10.04.1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705).«