I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Komplementärin der M-KG. Die M-KG betrieb im Streitjahr (1996) eine Klinik. Durch Gesellschafterbeschluss vom 30. Juli 2001 wurde die M-KG im Wege des Formwechsels in die M-GmbH umgewandelt. Die Umwandlung wurde am 21. Januar 2002 in das Handelsregister eingetragen.
Im Anschluss an eine bei der M-KG durchgeführte Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies.
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