BFH - Beschluss vom 23.01.2009
IV B 149/07
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 60 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 92/03

Notwendigkeit einer Beiladung bei Erlöschen einer Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung; Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids durch die früheren Gesellschafter; Übergang der Klagebefugnis auf die Erben und Notwendigkeit einer Beiladung der Miterben

BFH, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen IV B 149/07

DRsp Nr. 2009/6775

Notwendigkeit einer Beiladung bei Erlöschen einer Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung; Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids durch die früheren Gesellschafter; Übergang der Klagebefugnis auf die Erben und Notwendigkeit einer Beiladung der Miterben

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 60 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Komplementärin der M-KG. Die M-KG betrieb im Streitjahr (1996) eine Klinik. Durch Gesellschafterbeschluss vom 30. Juli 2001 wurde die M-KG im Wege des Formwechsels in die M-GmbH umgewandelt. Die Umwandlung wurde am 21. Januar 2002 in das Handelsregister eingetragen.

Im Anschluss an eine bei der M-KG durchgeführte Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies.