1. Wird eine wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17EStG veräußert und erhält der Veräußerer als Entgelt börsengängige Aktien, so bestimmt sich der Veräußerungspreis in Höhe des § 17EStG auch dann nach dem Kurswert der erlangten Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung, wenn der Veräußerer der wesentlichen Beteiligung sich persönlich verpflichtet hat, die erlangten Aktien 5 Jahre nicht zu veräußern (Anschluss an BFH-Urt. v. 17.10.1974 - IV R 223/72, BStBl II 1975, 58).2. Für die Höhe des Veräußerungspreises sind nur solche Verletzungen der Veräußerungssperrfrist bedeutsam, die sich auf die Bewertung der Aktien durch die Vertragsparteien auswirken.