b. »Es ist mit zum Teil unterschiedlichen Begründungen nahezu einhellige Auffassung, daß der durch ein Vermächtnis Beschwerte nach Treu und Glauben zur Auskunft über Bestand und Schicksal des Vermächtnisgegenstandes [hier: eines Grundstückes] verpflichtet sein kann, wenn diese Auskunft für die Sicherstellung der Ansprüche des Bedachten erforderlich ist [folgen Lit.Hinw.].
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