Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG in der im Streitjahr maßgebenden Fassung bei der Personengesellschaft zu erfassen ist.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG. Die A GmbH & Co. KG entstand mit Eintragung in das Handelsregister am 19.10.1998 durch Umwandlung der A GmbH aufgrund deren Gesellschafterbeschlusses vom 25.08.1998. Alleinige Kommanditistin der A GmbH & Co. KG war im Streitjahr die B Holding GmbH & Co. KG.
Mit Wirkung zum 31.12.1998 verkaufte die B Holding GmbH & Co. KG ihren Kommanditanteil an die C GmbH. Aus diesem Verkauf resultierte ein Veräußerungsgewinn für den Kommanditanteil in Höhe von 5.783.255 DM.
Testen Sie "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|