Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Klägern) als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, inwieweit sich die Einfügung des § 16 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (
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