Die Klägerin, eine Raiffeisenbank in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, macht gegen die Beklagte in deren Eigenschaft als frühere Gesellschafterin einer OHG Darlehensrückzahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 12.106,41 EUR zuzüglich Zinsen geltend.
Die Beklagte hatte mit den Eheleuten Tr. und R. F. Ende April 1996 einen undatierten "Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft" zur Gründung einer OHG unter der Firma "T. " geschlossen. In das Handelsregister wurde die Gesellschaft nicht eingetragen.
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