I.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Sperrbetrages nach § 50c Einkommensteuergesetz (in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997, BGBl I 1997, 2590, § 50c EStG a.F.) im Rahmen eines sog. Doppelumwandlungsmodells.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Sie ist Teil der T. Gruppe, deren börsennotierte Obergesellschaft, die T. Inc., in den USA ansässig ist. Alleinige Kommanditistin der Klägerin ist die beigeladene F. GmbH (F. GmbH), I., Komplementärin ist die N. GmbH. Die Klägerin ihrerseits ist alleinige Gesellschafterin der T. X. GmbH & Co KG (T. X. GmbH & Co KG). Diese Unternehmensstruktur ergab sich im Anschluss an folgende gesellschaftsrechtliche Vorgänge:
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