VGH Baden-Württemberg, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 1478/03
VG Freiburg, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 836/00
Sanierungspflicht eines Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers schädlicher Bodenveränderungen - rechtmäßige Rückwirkung bodenschutzrechtlicher Regelung
BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 7 C 3.05
DRsp Nr. 2006/18692
Sanierungspflicht eines Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers schädlicher Bodenveränderungen - rechtmäßige Rückwirkung bodenschutzrechtlicher Regelung
»1. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung.2. Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.«