Der am 6. März 1981 verstorbene Erblasser hinterließ eine im Jahre 1943 geborene spastisch gelähmte und geistig schwer behinderte Tochter. Diese hatte er bis Anfang März 1981 in seiner Wohnung gepflegt. Als er sein Ende herannahen fühlte, wandte er sich an den Verein zur Förderung und Betreuung spastisch gelähmter Kinder e.V. in H.. Darauf wurde das Kind in einer Wohngruppe der K.-J.-Heim-GmbH, H., einer Tochtergesellschaft des genannten Vereins, aufgenommen. Noch am 5. März 1981 errichtete der Erblasser im Krankenhaus ein notarielles Testament, in dem er seine Tochter als befreite Vorerbin und die Beklagte, die H. Gesellschaft zur Unterstützung Behinderter mbH, ebenfalls einer Tochtergesellschaft des genannten Vereins, als Nacherbin einsetzte. Zugleich bestimmte er die Beklagte zur Dauer-Testamentsvollstreckerin. In dem Testament heißt es dann weiter:
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