I. Die im Dezember 2001 verstorbene H unterhielt bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ein Girokonto, auf dem am Todestag ein Guthaben von ca. 214 000 DM ausgewiesen war. H wurde von ihrem in Großbritannien lebenden Sohn (S) beerbt. Ein Leistungsträger (V) überwies der H noch bis April 2003 Rente auf dieses Konto.
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