Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 1. September 1990 als Maurer in der Sparte Bauwesen in D beschäftigt; er hat zuletzt wöchentlich 39 Stunden gearbeitet bei einem Stundenlohn von 21,22 DM brutto.
Die Beklagte wurde am 1. Juli 1992 nach einer Abspaltung von der S gegründet; Alleingesellschafterin ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte hat die Aufgabe, die zu ihr gehörenden Betriebe und Betriebsteile zu sanieren und dann - soweit möglich - zu veräußern; unveräußerliche Betriebe sollen von der Beklagten stillgelegt werden.
Die Unternehmenssparte Bauwesen der Beklagten hatte Standorte in G, Z, Z, R, B, D und L. Die Niederlassungen in B und L sowie die Hauptniederlassung in G wurden Anfang 1995 stillgelegt.
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