Die Parteien streiten noch darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagen vom 28. Dezember 2005 zum 1. Juli 2006 beendet worden ist und ob die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen hat.
Der Kläger, geboren am 19. November 1951, ist bei der Beklagten seit dem 1. April 1966 als Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt in Teilzeit mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von EUR 1.100,00 brutto. Geschäftsgegenstand der Beklagten ist bzw. war der Handel mit Landmaschinen und der Fahrzeugbau sowie die Fahrzeugwartung mit den Hauptfabrikaten C und C .
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