Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die Zahlung des Klägers an seine Kinder eine Abfindung weichender Erben darstellt.
Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger waren Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. In ihrem Betriebsvermögen war auch der Weinberg mit der Flurstücksnummer xxxx in X. Diesen veräußerten die Kläger mit Vertrag vom 12.03.2001 für 459.135 DM.
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