A. Streitpunkt ist die Verfassungsmäßigkeit des § 54 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der durch Art. 4 Nr. 10 Buchst. h des Gesetzes zur Bereinigung steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (Steuerbereinigungsgesetz 1999 --
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