Die Beklagte ist ein Unternehmen der Fleischverarbeitung. Der Kläger ist seit dem 30. Juni 1969 in dem von der Beklagten betriebenen Schlachthof B als Schlachter beschäftigt. Er arbeitete in der Betriebsabteilung Rindfleischzerlegung, in der im Auftrag der Muttergesellschaft der Beklagten, der N, Rindfleischhälften nach den Kundenwünschen zerlegt und anschließend versandfertig verpackt werden. Ursprünglich waren in dieser Abteilung nur eigene Arbeitnehmer der Beklagten beschäftigt, später wurden die Arbeiten teilweise auch durch sog. Fremdzerleger erledigt, die der Beklagten von Drittfirmen zugeleitet wurden. In den vergangenen Jahren hat die Zerlegeabteilung durch Eigenkündigungen eine Reihe qualifizierter Mitarbeiter verloren. Diese ehemaligen Mitarbeiter sind häufig als Fremdzerleger wieder an ihrem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt worden. Anfang 1992 beschäfigte die Beklagte in der Rindfleischzerlegung nur noch neun eigene Mitarbeiter, hingegen insgesamt 28 Fremdzerleger.
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