Der Kläger begehrt die Feststellung des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte sowie die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit von November 1998 bis Juni 2000.
Der Kläger war ab 01.10.1984 bei der Firma X Sportartikel Handels GmbH (künftig: X) im Lager und im Versand beschäftigt. Sein Bruttoverdienst betrug zuletzt DM 17.219,50 pro Quartal. Die Firma X hatte ihren Sitz in I.. Sie war als Vertriebsgesellschaft der Sportartikelhersteller Z und Y tätig. Sie kaufte die Ware unmittelbar bei den Herstellerfirmen ein, lagerte sie und veräußerte sie an Sportgeschäfte weiter.
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