Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es war daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Sache haben die Beteiligten über die Höhe des Grundbesitzwertes mehrerer Grundstücke.
Die Kosten des Verfahrens waren entsprechend der Quote des Obsiegens beziehungsweise des Unterliegens verhältnismäßig zu teilen.
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