FG Hessen - Beschluss vom 10.11.2008
3 K 1639/08
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 136 Abs. 1 Satz 1; BewG § 138;

Streitwert; Grundstückswert; Mehrere Grundstücke; Feststellung - Streitwert bei Feststellung des Grundbesitzwertes für mehrere Grundstücke

FG Hessen, Beschluss vom 10.11.2008 - Aktenzeichen 3 K 1639/08

DRsp Nr. 2009/3774

Streitwert; Grundstückswert; Mehrere Grundstücke; Feststellung - Streitwert bei Feststellung des Grundbesitzwertes für mehrere Grundstücke

1. Bei Streitigkeiten über Grundstückswerte, die gemäß §§ 138 ff BewG für die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer festzustellen sind, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt nach der Höhe der jeweiligen Grundstückswerte anzusetzen. 2. Die Staffelsätze sind beim Erwerb mehrerer Grundstücke jeweils auf das einzelne Grundstück beziehungsweise auf die einzelne wirtschaftliche Einheit zu beziehen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 136 Abs. 1 Satz 1; BewG § 138;

Tatbestand:

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es war daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Sache haben die Beteiligten über die Höhe des Grundbesitzwertes mehrerer Grundstücke.

Entscheidungsgründe:

Die Kosten des Verfahrens waren entsprechend der Quote des Obsiegens beziehungsweise des Unterliegens verhältnismäßig zu teilen.