Streitig ist, ob die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG auf 2 Veräußerungsgewinne angewandt werden kann.
Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger wurde im Streitjahr 67 Jahre alt. Er war gemeinsam mit seinem Bruder an einer Vielzahl von Gesellschaften beteiligt; insbesondere bestand eine je hälftige Beteiligung an den Gesellschaften C und A GbR und der X Elektrogeräte GmbH. Zwischen der C und A GbR und der X Elektrogeräte GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung.
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