Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit ab dem 1.04.98 weiterhin ein Anspruch auf Entgelt nach dem Gehaltstarifvertrag für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in ... in der jeweils geltenden Fassung gegen die Beklagte zusteht.
Die Klägerin war seit dem 6.07.89 bei der Firma ... Zeitungsverlag GmbH & Co., später ... Zeitungsverlag GmbH & Co., beschäftigt. Unter dem 24.04.92 schloß die ... Zeitungsverlag GmbH & Co. mit dem Journalistenverband ... sowie der Industriegewerkschaft Medien-Druck und Papier, Publizistik und Kunst, Landesbezirk Berlin-Brandenburg (IG Medien) einen Firmentarifvertrag (Bl. 24/28 d.A.), wonach gemäß § 8 ab dem 1.05.95 der zwischen dem Zeitungsverlegerverband ... und der IG Medien für Hamburg vereinbarte Gehaltstarifvertrag für Angestellte in der jeweils gültigen Fassung galt.
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