Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zum Teil nicht in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise ausreichend dargelegt; soweit die Darlegungen noch als ausreichend anzusehen sind, haben die aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung.
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