Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte G. einen Betrieb übernommen hat, in welchem der Kläger beschäftigt war.
Der Beklagte E., Beklagter zu 1, betrieb in G-Stadt eine Kfz-Werkstatt sowie eine Tankstelle mit Geschäft. Seit 01.08.1972 war der Kläger für ihn bzw. dessen Rechtsvorgänger tätig, zunächst als Auszubildender und nach Abschluss der Ausbildung als Kfz-Mechaniker. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt 3.390,99 EUR.
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