Die Parteien streiten um die Rechtfertigung von 2 betriebsbedingten Kündigungen.
Die Beklagte ist ein eingetragener Verein. Mitglieder sind verschiedene Organisationen der Jugendsozialarbeit, u. a. die B E J - die Streitverkündete zu 2. - sowie die B K J - die Streitverkündete zu 3 - . Die Arbeit des Beklagten wurde zu 100 % durch die B D , das B für F , S , F und J , die Streitverkündete zu 1., finanziert. Der Beklagte war in den Bereichen Jugendsozialarbeit und Integration/Migration tätig. Insgesamt waren bei dem Beklagten 12 Vollzeitstellen angesiedelt. Kommissarischer Leiter der in B ansässigen Geschäftsstelle des Beklagten war zuletzt Herr M W .
Die am 28.12.1951 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1988 als Sachbearbeiterin im Bereich Jugendsozialarbeit tätig.
Vertragliche Grundlage der Tätigkeit der Klägerin war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 28.04.1995 (Bl. 23 d. A.), in dem es u. a. hieß:
§ 2
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich in Anlehnung nach dem () vom 23. Februar 1961 und den ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
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