Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein vom früheren Arbeitgeber der Klägerin kraft Gesetzes übergegangenes Vollzeitarbeitsverhältnis oder lediglich das kraft einzelvertraglicher Vereinbarung neu begründete Teilzeitarbeitsverhältnis besteht.
Die am 7. November 1947 geborene Klägerin ist ausgebildete Kindergärtnerin. Sie arbeitete aufgrund eines mit dem Rat des Kreises Z geschlossenen Arbeitsvertrages seit 1. März 1977 als Kindergärtnerin. Sie war als Vollzeitkraft tätig und erzielte im Monat Mai 1991 ein Monatsgehalt in Höhe von DM 1.430,-- brutto.
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