Die Annahme, daß eine Übertragung zum Preis von DM 0 eine Schenkung darstellt, ist nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um eine Übertragung von Anteilen mit einem Verkehrswert von mehr als DM 0 handelt. Nur dann ist die Vereinbarung eines Entgelts sinnvoll und üblich. Bei einem Anteil, dessen Verkehrswert DM 0 beträgt, gibt es keine Grundlage für die Vereinbarung einer Gegenleistung.
Die Gegenmeinung hätte zur Folge, daß der Steuerpflichtige, der den Wertverlust des Geschäftsanteils erlitten hat, bei der Übertragung seines wertlosen Anteils regelmäßig keine Möglichkeit hätte, den Verlust im Rahmen des § 17 EStG zu realisieren.
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