I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 2002 und 2003 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Gegen das ihnen am 21. Juni 2007 zugestellte FG-Urteil haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten --einen Steuerberater-- fristgerecht, am 6. Juli 2007, Revision eingelegt.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben der Geschäftsstelle des beschließenden Senats vom 10. Juli 2007 darauf hingewiesen worden war, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe, hat der Prozessbevollmächtigte mit seinem Schriftsatz vom 24. Juli 2007 beantragt, seine Revision als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln.
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