I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erklärte für das Streitjahr 1997 aus der Veräußerung von Anteilen an der O-Ltd. (Kanada) einen Gewinn in Höhe von 659 108 DM, den sie aus einem Veräußerungspreis in Höhe von 839 019,50 Kanadische Dollar (CAD) sowie --unter anderem-- unter Ansatz von Verlusten aus Kurssicherungsgeschäften in Höhe von 128 244 DM ermittelte.
Dem finanzgerichtlichen Urteil ist hierzu folgender Sachvortrag der Klägerin zu entnehmen:
Der "Vorvertrag" vom 8. Oktober 1996 habe bestimmt, dass der Verkauf der Anteile unter der Voraussetzung erfolge, dass die im Vertrag genannte Bescheinigung nach S 116 ITA (Section 116 Income Tax Act) der kanadischen Steuerbehörde vorliege; vierzehn Tage nach Eingang dieser Bescheinigung solle der Vertrag durch die Unterschrift des Käufers abgeschlossen werden und dieser Tag als Tag des Vertragsabschlusses gelten. Am 29. Oktober 1996 sei der Vertrag daher nur einseitig von den Verkäufern unterzeichnet worden. Die kanadischen Steuerbehörden hätten die benötigten Bescheinigungen erst am 21. Februar 1997 ausgestellt. Als Tag des Vertragsabschlusses sei der 23. März 1997 benannt.
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