Im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist ein Leistungsaustausch nicht bereits dann zu verneinen, wenn über Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht vertragsgemäß vollzogen werden. Bleibt das Entgelt (ganz oder teilweise) aus, wird nicht die Entgeltlichkeit der Leistungsbewirkung, sondern allein die Bemessungsgrundlage berührt.