Die Parteien streiten um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und Schadensersatz.
Der Kläger war seit 1966 bei der Fa. A beschäftigt, bei der er eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann absolviert hat. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 18. Aug. 1971. Die A & Co. KG, zuvor Einzelunternehmen und KG, führte ein Einzelhandelsunternehmen mit den Bereichen Hörgeräte/Akustik / Optik und Unterhaltungselektronik. Sie bestand aus den Abteilungen Tonträger, Rundfunk/Video, Foto, Optik, Hörgeräte und Verwaltung. Die Abteilungen Tonträger, Rundfunk/Video, Foto befanden sich in der B...straße , die Abteilungen Verwaltung, Optik und Hörgeräte waren gegenüber.
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