Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, betreibt einen Campingplatz. Im Streitjahr 1987 waren der Beigeladene zu 1 und Frau B jeweils zu 50 % an der OHG beteiligt.
B verstarb am 9. April 1998. Alleinerbin wurde ihre Tochter, die Beigeladene zu 2.
Ein aus der Gründungsphase der Klägerin resultierendes Darlehen der Gesellschafterin B an die Klägerin war auf einem Kapitalkonto II verbucht worden. Jährliche Zinsen von 8 % wurden jeweils dem Darlehenskonto gutgeschrieben. Zum 31. Dezember 1986 valutierte dieses Darlehen mit 289 690 DM.
Am 15. Juni 1987 schlossen die --durch ihre Gesellschafter vertretene-- Klägerin und Herr Z, der damals 22 Jahre alte Enkel der B, einen "Darlehensvertrag", der im Wesentlichen folgenden Wortlaut hatte:
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